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 Goldene Regeln für den

 Gebrauchtwagenkauf

 Textfeld: Autor: H. Schmidt

 

  

 ...   sie stehen hoch im Kurs, erfüllen sie doch den
 Zweck und entlasten spürbar den Geldbeutel.

 Jedoch Vorsicht, wer einen Gebrauchtwagen
 kauft
muß damit rechnen, daß dieser Mängel
 hat ...
 

      

 ... denn was früher 
       
der Pferdehandel, daß ist heute
       
   der Deal mit Gebrauchtwagen.

  Leitsätze für den Kauf:

 - Ohne Probefahrt kein Kauf!
 - Nicht jeden Preis zahlen!
  - Privat oder vom Händler?
 - Verkauf ohne Haftung?
  - Checkliste / Technik.
  -  Zugesicherte Eigenschaften.
  -  Kaufvertrag / Bestellung.
   - Ratenzahlung?
   -  Versicherung und Zulassung!
   - Gewährleistung und Garantie.
  

  Ohne Probefahrt kein Kauf!

Textfeld: Schwedt  01/2002

Eine ausgiebige Probefahrt bei unterschiedlichen Straßenverhältnissen vereinfacht die Entscheidung bei der Typenwahl und bringt frühzeitig unliebsame Fahrzeuggeräusche ans Tageslicht. Dabei sollten alle Instrumente beobachtet und alle Hebel oder Schalter bewegt werden. Hilfreich kann eine sachkundige Begleitperson sein, die sich mit Gebrauchtwagen oder gerade mit dem speziellen Fahrzeugtyp auskennt.

Willigt der Verkäufer nicht in eine Probefahrt ein, so verzichten Sie auf den Kauf. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Probefahrt besteht nicht. Vor der Probefahrt sind nachweisbar Haftungsbedingungen für den Fall, dass bei der Fahrt ein Schaden am Fahrzeug, einem anderen Gegenstand oder an Personen entsteht, zu klären. In der Regel zahlt die Kfz-Versicherung zum Fahrzeug, wenn eine Versicherung besteht und Sie das Fahrzeug berechtigt genutzt haben (Urteil OLG Köln, Az.: 13 U 2/91) Eine Verschlechterung des Schadenfreiheitsrabattes trifft Sie (ohne Regelung) - ansonsten haftet der Verursacher für alle entstandenen Schäden!

 
 Nicht jeden Preis zahlen!

Plötzlich und unerwartet steht es vor Ihnen - Ihr Wunschauto - genau so haben Sie schon immer davon geträumt ... .  Schnell ist dann der Kauf perfekt, ohne über den Preis nachgedacht oder vielleicht verhandelt zu haben. Auch wenn das Traumauto sofort mitgenommen werden kann oder muss, darf auf keinen Fall die Überprüfung des Fahrzeuges zu kurz kommen. Einen ersten Überblick bekommt man über das Baujahr im Zusammenhang mit dem Tag der Erstzulassung bzw. dem Vorbesitzer und der gefahrenen km sowie dem Serviceheft.

Achten Sie auf das Vorhandensein eines geregelten Katalysators (wichtig für die Höhe der Fahrzeugsteuer) und auf eine niedrig eingestufte Typenklasse (die Typenklassen 16 bis 19 liegen im Mittelfeld).

Ein Preisvergleich lohnt immer! Vergleichsmöglichkeiten findet man über die Schwackeliste, die in der Regel jeder Händler zur Verfügung stellen kann. Und hat man am Fahrzeug erst einige kleinere Fehler gefunden, ist die Grundlage zur Preisverhandlung gelegt. Meist werden Fahrzeuge im Frühjahr erworben - ob das gerade sinnvoll ist wäre zu überlegen, denn Angebot und Nachfrage bestimmen bekanntlich den Preis!


 Privat oder vom Händler?

Billiger als vom Händler kann man in der Regel den Gebrauchtwagen von einem privaten Verkäufer bekommen - wenn es dann noch jemand aus der näheren Bekanntschaft ist, fällt die Beurteilung des Fahrzeuges manchmal auch leichter. Begründet der Händler bestehende Preisunterschiede zu privaten Angeboten mit der Übernahme von zusätzlichen Garantien, so prüfen Sie diese auf eventuelle Garantieausschlüsse und deren Notwendigkeit.

 Verkauf ohne Haftung?

Auf Grund seiner Fachkenntnis muss der Händler über erkannte und mit zumutbarem Aufwand erkennbare Mängel unaufgefordert informieren. Anders der private Verkäufer: Er ist kein Experte und es ist schwer ihn bezüglich unterlassenen Hinweis auf verborgene Mängel haftbar zu machen (Urteil BGH, Az.: VII ZR 327/82). Nur auf einen Unfall muss der private Verkäufer hinweisen - ohne Nachfrage muss er nichts erläutern. Bagatellschäden (Kratzer oder kleine Dellen) müssen nur nach Anfrage genannt werden. Fragen Sie also gezielt nach und halten Aussagen im Vertrag fest. Auf jeden Fall (wenn nicht anders vereinbart) darf man erwarten, dass das Auto sofort nutzbar ist. Versuchen Sie Formulierungen im Vertrag, mit denen Sie nicht einverstanden sind, zu streichen. Der Verkäufer kann, muss aber nicht damit einverstanden sein. Die besten Rechte haben Sie, wenn bezüglich Gewährleistung nichts vereinbart wird!
 

 Checkliste / Technik

Ist der Händler nicht mit einer technischen Überprüfung durch eine unabhängige Werkstatt einverstanden, Finger weg von diesem Fahrzeug!

Gehen Sie beim Gebrauchtwagenkauf möglichst nach einer vorbereiteten Checkliste vor. Von der Vertragsabwicklung bis hin zur Überprüfung der Technik sollte sie alles Wichtige wie z.B. zu überprüfende technische Eigenschaften oder Fragen an den Verkäufer beinhalten.

Die Checkliste kann man selbst erstellen oder sich bereits vorgefertigte allgemeingültige beschaffen.

Eine umfassende Checkliste, einschließlich vorformulierten Kaufvertrag ist unter Checkliste abrufbar

 

   


 Zugesicherte Eigenschaften

Lassen Sie sich vom Verkäufer bestimmte und so viel als möglich Eigenschaften und Aussagen zum Fahrzeug, unter der Überschrift „Zugesicherte Eigenschaften“, zusichern. Mindestens das Baujahr, Kilometerleistung (tatsächlich gefahrene km), Unfallfreiheit, überprüften technischen Zustand, Katalysator, keine Mängel und Sonderausstattung. Allgemeine Zustandsbeschreibungen wie „bestens in Ordnung“, „neuwertig“ oder „einwandfrei“ gehören nicht dazu und sind nicht verwertbar.

Die Verwendung der Formulierung „Zugesicherte Eigenschaft“ ist dabei besonders wichtig, denn dann haftet der Verkäufer für die Richtigkeit der Angaben (Urteil BGH, AZ.: VIII 114/90) und diese Eigenschaften sind dann vom eventuellen Gewährleistungsausschluss („gekauft wie gesehen“) ausgenommen.

 

 Kaufvertrag / Bestellung

„Erst prüfen, bevor Sie sich binden“, denn wenn der Kaufvertrag oder eine Bestellung unterschrieben wurde, ist das Geschäft perfekt!

Aber auch mündliche Absprachen oder Willenserklärungen können bindend sein!

Greifen Sie auf eine vorbereitete Checkliste zurück und sind Sie sicher, dass nichts den Vertragsabschluß behindert. Zwar kann jeder Vertrag gekündigt oder nicht befolgt werden - doch nicht ohne einen finanziellen Schaden zu erleiden.

Nur wenn im Vertrag Ratenzahlung vereinbart ist, gibt es ein Widerrufsrecht ohne einen finanziellen Schaden zu erleiden.(Nicht bei Privat an Privat!)

Kaufen Sie nie ein Auto ohne schriftlichen Vertrag und stellen Sie sicher, dass der Verkäufer zum Verkauf berechtigt ist (wichtig bei Privatverkäufer). Wenn vorhanden, sind die allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen. Sie sind manchmal auch mit Zustimmung des Händlers abzuändern - machen Sie davon gebrauch, wenn einzelne Bedingungen nicht in Ihr Konzept passen oder gehen Sie zum nächsten Anbieter. Ein Zeuge kann manchmal sehr hilfreich sein und sollte deswegen nach Möglichkeit bei den Verkaufshandlungen zugegen sein.

Ohne die Übergabe der Fahrzeugpapiere und deren Überprüfung mit der vorhandenen Fahrzeug - und Motornummer geht nichts! Gibt es Ungereimtheiten, Finger weg von diesem Auto!

 

 Ratenzahlung?

Vorkommen kann es schon, dass da wirklich Ihr Traumauto steht und selbst der Preis ein Schnäppchen verspricht. Was aber, wenn das Gesparte dazu noch nicht reicht? Nun es gibt mehrere Möglichkeiten: Ratenzahlungsvertrag über den Händler, Kredit über eine Bank oder Abschluss eines Leasingvertrages. Stellen Sie fest, bei welcher Variante mehr Kosten entstehen und berücksichtigen Sie Nachfolgekosten (Versicherung, Steuer und Betriebskosten) Letztendlich ist der Barkauf günstiger als die Ratenzahlung, die mit Unsicherheiten wie Arbeitslosigkeit und längere Krankheit verbunden sein kann. Bei einem finanzierten Kauf ist eine Vollkaskoversicherung sinnvoll oder gar notwendig, denn nach einem Unfall kann es sein, dass noch gezahlt werden muss obwohl das Auto schon auf dem Schrottplatz ruht!

Für die private Normalnutzung eines Fahrzeugs lohnt in der Regel kein Leasingvertrag (Restwertleasing oder Kilometerleasing). Außerdem muss am Vertragsende das Fahrzeug an den Händler zurückgegeben werden! Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel.

 

 Versicherung und Zulassung

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz geht eine bestehende Versicherung automatisch auf den Käufer über, wenn er das Fahrzeug kauft. Innerhalb von vier Wochen kann der Versicherungsvertrag jedoch gekündigt werden. Fragen Sie den Verkäufer, lassen sich vorhandene Unterlagen aushändigen. Der Käufer muss das Fahrzeug auf seinen Namen um- oder anmelden. Verzögert sich die Ummeldung, muss notfalls das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt werden (Auskunft erteilt die zuständige Zulassungsstelle). In diesem Fall kann es wichtig sein, dass im Kaufvertrag die Fahrzeugübergabe mit Datum vermerkt ist. Ohne eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung bzw. Vorlage der Doppelkarte von einem ausgewähltem Versicherer ist keine Zulassung möglich. Beschaffen Sie sich bereits vor dem Kauf, möglichst noch vor der Probefahrt, eine Doppelkarte, wenn keine Versicherung besteht. Spätestens bei Abschluss einer neuen Fahrzeugversicherung macht sich dann die für diesen Fahrzeugtyp festgelegte Fahrzeugtypenklasse in der Höhe des Versicherungsbeitrages bemerkbar und belohnt (oder auch nicht) die richtige Fahrzeugauswahl vor dem Kauf.

Das Finanzamt erfährt automatisch durch die Zulassungsstelle vom Kauf bzw. Nutzerwechsel und die zu zahlende Kfz-Steuer, nach dem Schadstoffausstoß des Fahrzeuges, wird angewiesen (wichtig ist deshalb ein geregelter Katalysator und eine günstige Abgaseinstufung des Herstellers im Fahrzeugschein).

 

 Gewährleistung und Garantie

Unterscheiden Sie zwischen Gewährleistung nach dem BGB (§ 437 folgende - vom Gesetzgeber festgelegte Rechte) und der Garantie (vom Hersteller oder Verkäufer freiwillig eingeräumte Rechte). Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind, oder hat er Mängel vorsätzlich verschwiegen, können Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden: Wahlweise ein Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung), Kaufpreisminderung (wenn man sich einigt) oder Schadenersatz.

 Für gebrauchte Waren sind die Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht zwingend.

Dies regelt das Gesetz zur Regelung des Rechtes mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).

Ab Januar 2002 beträgt die Gewährleistung, wie bei allen andern Neuwaren, 2 Jahre.

Der private Verkäufer kann jegliche Haftung zu Mängel am Fahrzeug ausschließen (unter Ausschluss jeglicher Gewähr – gekauft wie gesehen).

Ein Händler darf ab Januar 2002 die Gewährleistung allerdings nur noch auf 1 Jahr reduzieren.

Bei Gewährleistungsmängeln hat der Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Reparatur bzw. Nachbesserung. Danach können Sie z.B. Wandlung (Geld gegen Ware zurück) fordern

Doch Achtung, die gesetzlichen Regeln zum Gewährleistungsrecht kommen im Gebrauchtwagengeschäft nicht alle zur Anwendung, denn nicht jeder Mangel, den das Fahrzeug aufweist, berechtigt zur Reklamation. Im Einzelfall lassen Sie sich in einer individuell beraten. (Beachte ergänzend den Abschnitt „Verkauf ohne Haftung“.)

Bei Mängel am Fahrzeug versuchen Sie zuerst eine gütliche Einigung im Rahmen Ihrer Rechte. Manchmal können außergerichtliche Kfz-Schiedsstellen kostengünstig helfen.

Erst wenn diese Mittel erfolglos bleiben, schalten Sie einen Rechtsanwalt ein - um berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

Und noch mal Achtung - Verjährung droht:

Beachten Sie Gewährleistungsfrist (wenn sie nicht ausgeschlossen wurde). Ist Ihr Anspruch in dieser Zeit nicht durchzusetzen, muss durch ein Beweisverfahren am Gericht oder eine Klage die Gewährleistungsfrist unterbrochen werden, um zum Erfolg zu kommen. Normale Abnutzungserscheinungen oder andere altersbedingte Ausfälle fallen beim Gebrauchtwagenkauf nicht unter die Gewähr. Übrigens, eine mutwillige oder arglistige Täuschung verjährt erst nach 30 Jahren!

Abweichend von der Gewährleistung werden bei der Garantie freiwillig Zugeständnisse vom Händler gemacht. (Garantieübernahme ohne festgelegte Garantiebedingungen sichert den Anspruch auf kostenlose Reparatur.)

 Zum Ansehen, Drucken und Downloaden als PDF-Datei:
 
(downloaden --> rechte Maus - Ziel speichern unter...)

  Checkliste zum Gebrauchtwagenkauf 
  Goldene Regeln zum Gebrauchtwagenkauf 

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 Die Auslegung der neuen
 Gewährleistungsbedingungen ab Januar 2002
 
erfolgte nach dem derzeitigen Wissensstand (01/02).
 Mit bekannt werden von neuen Rechtssprechungen
 und Kommentaren wird dies hier aufgenommen.

 Konstruktive Hinweise und Bemerkungen werden
 gern angenommen!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Textfeld: Schwedt  01/2002