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Goldene Regeln für den Gebrauchtwagenkauf ...
sie stehen hoch im Kurs, erfüllen sie doch den Jedoch
Vorsicht, wer einen Gebrauchtwagen
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denn was früher Ohne Probefahrt kein Kauf!
Willigt der Verkäufer nicht in eine Probefahrt ein, so verzichten Sie auf den Kauf. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Probefahrt besteht nicht. Vor der Probefahrt sind nachweisbar Haftungsbedingungen für den Fall, dass bei der Fahrt ein Schaden am Fahrzeug, einem anderen Gegenstand oder an Personen entsteht, zu klären. In der Regel zahlt die Kfz-Versicherung zum Fahrzeug, wenn eine Versicherung besteht und Sie das Fahrzeug berechtigt genutzt haben (Urteil OLG Köln, Az.: 13 U 2/91) Eine Verschlechterung des Schadenfreiheitsrabattes trifft Sie (ohne Regelung) - ansonsten haftet der Verursacher für alle entstandenen Schäden! Plötzlich und unerwartet steht es vor Ihnen - Ihr Wunschauto - genau so haben Sie schon immer davon geträumt ... . Schnell ist dann der Kauf perfekt, ohne über den Preis nachgedacht oder vielleicht verhandelt zu haben. Auch wenn das Traumauto sofort mitgenommen werden kann oder muss, darf auf keinen Fall die Überprüfung des Fahrzeuges zu kurz kommen. Einen ersten Überblick bekommt man über das Baujahr im Zusammenhang mit dem Tag der Erstzulassung bzw. dem Vorbesitzer und der gefahrenen km sowie dem Serviceheft. Achten Sie auf das Vorhandensein eines geregelten Katalysators (wichtig für die Höhe der Fahrzeugsteuer) und auf eine niedrig eingestufte Typenklasse (die Typenklassen 16 bis 19 liegen im Mittelfeld). Ein Preisvergleich lohnt immer! Vergleichsmöglichkeiten findet man über die Schwackeliste, die in der Regel jeder Händler zur Verfügung stellen kann. Und hat man am Fahrzeug erst einige kleinere Fehler gefunden, ist die Grundlage zur Preisverhandlung gelegt. Meist werden Fahrzeuge im Frühjahr erworben - ob das gerade sinnvoll ist wäre zu überlegen, denn Angebot und Nachfrage bestimmen bekanntlich den Preis!
Verkauf
ohne Haftung? Gehen Sie beim Gebrauchtwagenkauf möglichst nach einer vorbereiteten Checkliste vor. Von der Vertragsabwicklung bis hin zur Überprüfung der Technik sollte sie alles Wichtige wie z.B. zu überprüfende technische Eigenschaften oder Fragen an den Verkäufer beinhalten. Die Checkliste kann man selbst erstellen oder sich bereits vorgefertigte allgemeingültige beschaffen.
Lassen Sie sich vom Verkäufer bestimmte und so viel als möglich Eigenschaften und Aussagen zum Fahrzeug, unter der Überschrift „Zugesicherte Eigenschaften“, zusichern. Mindestens das Baujahr, Kilometerleistung (tatsächlich gefahrene km), Unfallfreiheit, überprüften technischen Zustand, Katalysator, keine Mängel und Sonderausstattung. Allgemeine Zustandsbeschreibungen wie „bestens in Ordnung“, „neuwertig“ oder „einwandfrei“ gehören nicht dazu und sind nicht verwertbar. Die Verwendung der Formulierung „Zugesicherte Eigenschaft“ ist dabei besonders wichtig, denn dann haftet der Verkäufer für die Richtigkeit der Angaben (Urteil BGH, AZ.: VIII 114/90) und diese Eigenschaften sind dann vom eventuellen Gewährleistungsausschluss („gekauft wie gesehen“) ausgenommen. Kaufvertrag
/ Bestellung „Erst prüfen, bevor Sie sich binden“, denn wenn der Kaufvertrag oder eine Bestellung unterschrieben wurde, ist das Geschäft perfekt! Aber auch mündliche Absprachen oder Willenserklärungen können bindend sein! Greifen Sie auf eine vorbereitete Checkliste zurück und sind Sie sicher, dass nichts den Vertragsabschluß behindert. Zwar kann jeder Vertrag gekündigt oder nicht befolgt werden - doch nicht ohne einen finanziellen Schaden zu erleiden. Nur wenn im Vertrag Ratenzahlung vereinbart ist, gibt es ein Widerrufsrecht ohne einen finanziellen Schaden zu erleiden.(Nicht bei Privat an Privat!) Kaufen Sie nie ein Auto ohne schriftlichen Vertrag und stellen Sie sicher, dass der Verkäufer zum Verkauf berechtigt ist (wichtig bei Privatverkäufer). Wenn vorhanden, sind die allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen. Sie sind manchmal auch mit Zustimmung des Händlers abzuändern - machen Sie davon gebrauch, wenn einzelne Bedingungen nicht in Ihr Konzept passen oder gehen Sie zum nächsten Anbieter. Ein Zeuge kann manchmal sehr hilfreich sein und sollte deswegen nach Möglichkeit bei den Verkaufshandlungen zugegen sein. Ohne die Übergabe der Fahrzeugpapiere und deren Überprüfung mit der vorhandenen Fahrzeug - und Motornummer geht nichts! Gibt es Ungereimtheiten, Finger weg von diesem Auto! Vorkommen kann es schon, dass da wirklich Ihr Traumauto steht und selbst der Preis ein Schnäppchen verspricht. Was aber, wenn das Gesparte dazu noch nicht reicht? Nun es gibt mehrere Möglichkeiten: Ratenzahlungsvertrag über den Händler, Kredit über eine Bank oder Abschluss eines Leasingvertrages. Stellen Sie fest, bei welcher Variante mehr Kosten entstehen und berücksichtigen Sie Nachfolgekosten (Versicherung, Steuer und Betriebskosten) Letztendlich ist der Barkauf günstiger als die Ratenzahlung, die mit Unsicherheiten wie Arbeitslosigkeit und längere Krankheit verbunden sein kann. Bei einem finanzierten Kauf ist eine Vollkaskoversicherung sinnvoll oder gar notwendig, denn nach einem Unfall kann es sein, dass noch gezahlt werden muss obwohl das Auto schon auf dem Schrottplatz ruht! Für die private Normalnutzung eines Fahrzeugs lohnt in der Regel kein Leasingvertrag (Restwertleasing oder Kilometerleasing). Außerdem muss am Vertragsende das Fahrzeug an den Händler zurückgegeben werden! Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz geht eine bestehende Versicherung automatisch auf den Käufer über, wenn er das Fahrzeug kauft. Innerhalb von vier Wochen kann der Versicherungsvertrag jedoch gekündigt werden. Fragen Sie den Verkäufer, lassen sich vorhandene Unterlagen aushändigen. Der Käufer muss das Fahrzeug auf seinen Namen um- oder anmelden. Verzögert sich die Ummeldung, muss notfalls das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt werden (Auskunft erteilt die zuständige Zulassungsstelle). In diesem Fall kann es wichtig sein, dass im Kaufvertrag die Fahrzeugübergabe mit Datum vermerkt ist. Ohne eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung bzw. Vorlage der Doppelkarte von einem ausgewähltem Versicherer ist keine Zulassung möglich. Beschaffen Sie sich bereits vor dem Kauf, möglichst noch vor der Probefahrt, eine Doppelkarte, wenn keine Versicherung besteht. Spätestens bei Abschluss einer neuen Fahrzeugversicherung macht sich dann die für diesen Fahrzeugtyp festgelegte Fahrzeugtypenklasse in der Höhe des Versicherungsbeitrages bemerkbar und belohnt (oder auch nicht) die richtige Fahrzeugauswahl vor dem Kauf. Das Finanzamt erfährt automatisch durch die Zulassungsstelle vom Kauf bzw. Nutzerwechsel und die zu zahlende Kfz-Steuer, nach dem Schadstoffausstoß des Fahrzeuges, wird angewiesen (wichtig ist deshalb ein geregelter Katalysator und eine günstige Abgaseinstufung des Herstellers im Fahrzeugschein). Unterscheiden Sie zwischen Gewährleistung nach dem BGB (§ 437 folgende - vom Gesetzgeber festgelegte Rechte) und der Garantie (vom Hersteller oder Verkäufer freiwillig eingeräumte Rechte). Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind, oder hat er Mängel vorsätzlich verschwiegen, können Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden: Wahlweise ein Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung), Kaufpreisminderung (wenn man sich einigt) oder Schadenersatz. Für gebrauchte Waren sind die Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht zwingend. Dies regelt das Gesetz zur Regelung des Rechtes mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Ab Januar 2002 beträgt die Gewährleistung, wie bei allen andern Neuwaren, 2 Jahre. Der private Verkäufer kann jegliche Haftung zu Mängel am Fahrzeug ausschließen (unter Ausschluss jeglicher Gewähr – gekauft wie gesehen). Ein Händler darf ab Januar 2002 die Gewährleistung allerdings nur noch auf 1 Jahr reduzieren. Bei Gewährleistungsmängeln hat der Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Reparatur bzw. Nachbesserung. Danach können Sie z.B. Wandlung (Geld gegen Ware zurück) fordern Doch Achtung, die gesetzlichen Regeln zum Gewährleistungsrecht kommen im Gebrauchtwagengeschäft nicht alle zur Anwendung, denn nicht jeder Mangel, den das Fahrzeug aufweist, berechtigt zur Reklamation. Im Einzelfall lassen Sie sich in einer individuell beraten. (Beachte ergänzend den Abschnitt „Verkauf ohne Haftung“.) Bei Mängel am Fahrzeug versuchen Sie zuerst eine gütliche Einigung im Rahmen Ihrer Rechte. Manchmal können außergerichtliche Kfz-Schiedsstellen kostengünstig helfen. Erst wenn diese Mittel erfolglos bleiben, schalten Sie einen Rechtsanwalt ein - um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Und noch mal Achtung - Verjährung droht: Beachten Sie Gewährleistungsfrist (wenn sie nicht ausgeschlossen wurde). Ist Ihr Anspruch in dieser Zeit nicht durchzusetzen, muss durch ein Beweisverfahren am Gericht oder eine Klage die Gewährleistungsfrist unterbrochen werden, um zum Erfolg zu kommen. Normale Abnutzungserscheinungen oder andere altersbedingte Ausfälle fallen beim Gebrauchtwagenkauf nicht unter die Gewähr. Übrigens, eine mutwillige oder arglistige Täuschung verjährt erst nach 30 Jahren! Abweichend von der Gewährleistung werden bei der Garantie freiwillig Zugeständnisse vom Händler gemacht. (Garantieübernahme ohne festgelegte Garantiebedingungen sichert den Anspruch auf kostenlose Reparatur.) Zum
Ansehen, Drucken und Downloaden als PDF-Datei:
Checkliste zum Gebrauchtwagenkauf
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